Was         Wer        News        Jobs        Kontakt

News

___


Sachbezugswerte 2018

Zwischenzeitlich wurden die endgültigen Sachbezugswerte 2018 bekanntgegeben, da die Verordnung über die Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen durch den Arbeitgeber endgültig verabschiedet ist (Sozialversicherungsentgeltverordnung). Der Wert der Mahlzeiten, die ab 2018 vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt werden, sind mit 1,73 EUR für ein Frühstück und mit 3,23 EUR jeweils für ein Mittagessen oder Abendessen anzusetzen.



___


Sachbezugswerte: Was ist ein Frühstück?

Im Urteilsfall hatte ein Softwareunternehmen mit ca. 80 Mitarbeitern trockene Brötchen in Kombination mit Heissgetränken zur Verfügung gestellt. Die bestellten Brötchen standen in der Kantine Mitarbeitern sowie Kunden und Geschäftspartnern zur Verfügung. Zusätzlich konnte man sich unentgeltlich aus einem Heissgetränkeautomaten den ganzen Tag unentgeltlich bedienen. Das Finanzamt wertete den Vorgang als unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Frühstücks, das mit dem Sachbezugswert anzusetzen ist. Das Finanzgericht Münster sah in einem trockenen Brötchen mit Heißgetränk kein Frühstück. Im vorliegenden Fall unterliegen die Zuwendungen mit ihrem tatsächlichem Wert aus nicht besonderem Anlass vielmehr der Freigrenze von 44 EUR, die im Streitfall nicht überschritten wurde. Die Revision wegen der Frage der grundsätzlichen Bedeutung wird nun beim BFH geführt.


___


Buchung von EC-Kartenumsätzen


In Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr nutzen Kunden häufig die Möglichkeit, ihre Zahlungen bargeldlos mit EC-Karte abzuwickeln. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich nun zur Buchung dieser EC-Kartenumsätze in der Kassenführung geäußert.

Gelebte Praxis: Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch
Regelmäßig werden EC-Kartenumsätze in der Buchführung wie folgt gebucht: Die täglichen Umsätze werden in der Tageslosung erfasst. Vielfach werden hierbei jedoch nicht nur bare Geschäftsvorfälle festgehalten. Vielmehr wird der Gesamtbetrag inklusive der bargeldlosen Geschäftsvorfälle (EC-Kartenzahlungen) im Kassenbuch aufgezeichnet und die EC-Zahlungen quasi als „Ausgabe" wieder ausgetragen. Zu einem späteren Zeitpunkt wird sodann der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto ausgebucht (durchlaufender Posten).

BMF: Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch ist ein formeller Mangel
Das BMF hat nun in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder seine Rechtsauffassung zu diesen Praxisabläufen in einem Schreiben vorgetragen: Bare und unbare Geschäftsvorfälle seien in der Regel getrennt zu buchen. Im Kassenbuch seien nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt nach Auffassung des BMF einen formellen Mangel dar. Sie widerspreche dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung. Die steuerrechtliche Würdigung eines Sachverhalts hänge jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Um diesen Anforderungen zu genügen,
müssten die EC-Kartenumsätze beispielsweise in einer Zusatzspalte bzw. einem extra Nebenbuch zum Kassenbuch erfasst werden.



___


Sachbezugswerte: Was ist ein Frühstück?

Im Urteilsfall hatte ein Softwareunternehmen mit ca. 80 Mitarbeitern trockene Brötchen in Kombination mit Heissgetränken zur Verfügung gestellt. Die bestellten Brötchen standen in der Kantine Mitarbeitern sowie Kunden und Geschäftspartnern zur Verfügung. Zusätzlich konnte man sich unentgeltlich aus einem Heissgetränkeautomaten den ganzen Tag unentgeltlich bedienen. Das Finanzamt wertete den Vorgang als unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Frühstücks, das mit dem Sachbezugswert anzusetzen ist. Das Finanzgericht Münster sah in einem trockenen Brötchen mit Heißgetränk kein Frühstück. Im vorliegenden Fall unterliegen die Zuwendungen mit ihrem tatsächlichem Wert aus nicht besonderem Anlass vielmehr der Freigrenze von 44 EUR, die im Streitfall nicht überschritten wurde. Die Revision wegen der Frage der grundsätzlichen Bedeutung wird nun beim BFH geführt.


___


Das muss der Arbeitnehmer zum Firmenwagen zuzahlen

Die lohnsteuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen bei der Ãœberlassung eines betrieblichen Kfz wurde mit BMF Schreiben vom 21.09.2017 detailliert geregelt bzw. dargestellt. Grund sind die Urteile des BFH vom 30.11.2016 (Az. VI R 49/14 und VI R 2/15).
Im BMF Schreiben wird u.a. auf ein gezahltes Nutzungsentgelt, die pauschale Nutzungswertmethode, Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten, sowie Beispielen zur pauschalen Nutzungswertmethode eingegangen. Der Volltext des Schreibens ist auf der Homepage des BMF abrufbar. Die genannten Urteile des BFH sind über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus entsprechend der im BMF genannten Regelungen anzuwenden, sowie in allen offenen Fällen.

___


Mindestlohn: Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge

das BAG hat aktuell entschieden, dass sich die Höhe der Entgeltzahlungen an Feiertagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in Verbindung mit dem Mindestlohn bestimmt. Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, so ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen. Die Klägerin wollte im Urteilsfall den vereinbarten Nachtarbeitszuschlag auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns berechnet bekommen. Der Klage wurde stattgegeben, die Revision des beklagten Unternehmens blieb erfolglos.

___


Bescheinigung für Unternehmen

Müssen Sie nachweisen, dass Sie Unternehmer sind? Vielleicht gegenüber Behörden aus dem Ausland? Die Finanzverwaltung hat mit dem neuen Vordruck UST 1 TN einen bundeseinheitlichen Vordruck als Nachweis für die Unternehmereigenschaft eingeführt und bekannt gegeben. Dieser Vordruck gilt z. B., um die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in anderen Staaten zu erreichen oder um ansonsten die Registrierung in Deutschland nachweisen zu können.

___


Umsatzsteuerfreie Nachhilfe

Soweit die zuständige Landesbehörde eine Bescheinigung erteilt, ist der Unterricht umsatzsteuerfrei. Dies gilt auch im Falle von Nachhilfeunterricht, wenn die jeweiligen Einrichtungen auf eine abzulegende Prüfung vorbereiten. Im Urteilsfall wurde die Bescheinigung mit der Begründung abgelehnt, die eingesetzten Lehrkräfte erfüllen zum Teil nicht die vorausgesetzte Eignung. Dabei wurde die Mindestquote mit 25 Prozent nicht eingehalten, zu der Lehrkräfte mit pädagogischer Eignung und Ausbildung für das schulische Lehramt vorausgesetzt werden. Die Klage wurde zugunsten der beteiligten Einrichtungen entschieden mit der Begründung, dass die Eignung der für die Nachhilfe eingesetzten Lehrkräfte nicht von einer Mindestquote an Personal mit Lehramtsbefähigung abhängig gemacht werden darf. Die eingesetzten
Lehrkräfte müssen vielmehr geeignet sein, den erforderlichen Nachhilfeunterricht er-
gänzend zu erbringen. Im Urteilsfall war durch geeignete Auswahl und Vorbildung
der Lehrkräfte die Voraussetzung erfüllt, weshalb ein Anspruch auf Erteilung der Be-
scheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit erfüllt wurde.

___


Steuererklärungen

Ab dem 01.01.2018 können Steuererklärungen für Unternehmen nur noch authentifiziert übermittelt werden. Das betrifft erstmalig Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017. Bisher konnten z. B. die Umsatzsteuererklärungen noch komprimiert übermittelt werden. Auch die Einkommensteuererklärungen sollen zunehmend authentifiziert werden. Dazu wird im ersten Schritt ab dem 01.01.2018 die komprimierte Steuererklärung für steuerlich Beratene abgeschafft. Steuerpflichtige, die nicht beraten werden und keine Gewinneinkünfte haben, können ihre Steuererklärung weiterhin in komprimierter Form oder in Papierform einreichen.

___


Ist die komprimierte Steuererklärung Vergangenheit?

Unternehmenssteuererklärungen sind seit 2011 verpflichtend elektronisch einzureichen. Ab 2018 werden neue technische Vorgaben bei den Übermittlungswegen umgesetzt. Grundsätzlich kann die Übermittlung bisher mit zwei Verfahren erfolgen: Das Einreichen mittels komprimierter Erklärung und der Datenversand mittels elektronischem Authentifizierungsverfahren. Mehraufwand entsteht für die Finanzverwaltung bei der komprimierten Steuererklärung, da zusätzlich zum elektronischen Datensatz ein vom Steuerpflichtigen unterzeichnetes Papierformular eingereicht wird. Die Finanzverwaltung möchte deshalb das Authentifizierungsverfahren über kurz oder lang als einzige Variante fortführen, was ab dem Jahr 2018 mit den ersten Schritten deutlich wird.

___


Geburtstagsfeier eines Arbeitnehmers

Lädt ein Arbeitnehmer anlässlich seines Geburtstags seine Kollegen zu einer Feier im Betrieb
ein, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Feier vollständig bei seiner
Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten abziehen. Dies ist nach der Entscheidung
des Bundesfinanzhofs (BFH) dann möglich, wenn berufliche Belange für die Feier im
Vordergrund stehen. Für seine solche berufliche Veranlassung spricht laut BFH, wenn nur
Personen aus dem beruflichen Umfeld, ausgewählt nach betrieblichen Kriterien eingeladen
werden, z.B. die ganze Belegschaft des Betriebs oder die ganze Abteilung.
Außerdem sollte der Arbeitgeber in die Organisation der Veranstaltung mit
Kostenbeteiligung eingebunden werden. Schädlich für den Werbungskostenabzug ist eine
Feier mit hohen Kosten und repräsentativen Charakter, an der z.B. Kommunalpolitiker oder
Medienvertreter teilnehmen. Für die berufliche Veranlassung spricht der Umstand, dass der
Arbeitnehmer zusätzlich seinen Geburtstag mit privaten Gästen und höhreren Kosten feiert.
Die Finanzverwaltung folgt der Auffassung des BFH. Bisher hat die Finanzverwaltung Kosten
einer Geburtstagsfeier wegen privater Veranlassung vollständig vom Abzug als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben ausgeschlossen.

___


Kleinbetragsrechnungen

Damit ein Unternehmen die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen
kann, muss er unter anderem im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung sein. Bei
Kleinbertragrechnungen genügen 5 Angaben: Name und Anschrift des leistenden
Unternehmers, Austellungsdatum, Beschreibung der Leistung, Gesamtbetrag und
Umsatzsteuersatz 7 v.H. oder 19 v.H.
Anders als bei einer Vollrechnung sind keine Angaben erforderlich zum Namen und zur
Anschrift des Leistungsempfängers, zum Entgelt und zum Steuerbetrag. Nicht erforderlich
sind zudem eine Rechnungsnummer, das Leistungsdatum und die Steuernummer oder
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers.
Der Höchstbetrag für eine Kleinbetragrechnung wurde von 150€ auf 250€ einschließlich
Umsatzsteuer angehoben. Die Anhebung gilt rückwirkend seit dem 01. Janura 2017.
Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über 150€ bis 250€, die ab 2017 ausgestellt werden,
berechtigen daher auch dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie nur die 5 Pflichtangaben der
Kleinbetragsrechnung enthalten. Vorsicht ist derzeit noch bei Gaststättenrechnungen
geboten. Denn obwohl der Gesetzgeber den Betrag der Kleinbetragsrechnungen auf 250€
angehoben hat, verlangt das Finanzamt bei Bewirtungsrechnungen für den
Betriebsausgabenabzug über 150€ brutto noch immer die Angabe des Bewirtenden auf der
Rechnung.

___


Anhebung der GWG-Grenze

Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung sofort in voller Höhe gewinnmindernd geltend gemacht werden. Ein GWG
ist ein bewegliches Anlagegut, das selbständig nutzbar ist, mit Anschaffungs- und
Herstellungskosten bis 410€ netto, z.B. ein PC.
Dieser Höchstbetrag wird für alle Investitionen ab 2018 auf 800€ netto erhöht. Kostet das
GWG mehr als 150€, muss es einzeln aufgezeichnet werden auf einem besonderen Konto in
der Buchführung. Auch diese Grenze wird ab 2018 auf 250€ angehoben.
Beispiel: Anschaffung eines Tablet-PC im August 2017 für 599€ netto. Die Aufwendungen
können nur auf die Nutzungsdauer von 3 Jahren verteilt abgesetzt werden. Bei Anschaffung
2018 ist der Tablet-PC ein geringwertiges Wirtschaftsgut. Die Anschaffungskosten von 599€
können 2018 in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Durch den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) im Jahr 2017 für geplante
Anschaffungen 2018 können auch Wirtschaftsgüter als GWG berücksichtigt werden, deren
Anschaffungskosten 800€ netto übersteigen.
Beispiel: Wird 2017 für den geplanten Kauf einer Videodrohne 2018 mit Anschaffungskosten
von 1.200€ ein IAB mit 40 v.H. der Anschaffungskosten besansprucht = 480€, mindern sich
die Anschaffungskosten der Drohne 2018 um diesen Betrag.
Die restlichen Anschaffungskosten von 720€ können 2018 in voller Höhe abgezogen werden.
Im Ergebnis werden damit die gesamten Anschaffungskosten 1.200€ innerhalb von 2 jahren
abgesetzt.

___


Bescheinigung für Unternehmen

Die Finanzverwaltung hat mit dem neuen Vordruck UST 1 TN einen bundeseinheitlichen Vordruck als Nachweis für die Unternehmereigenschaft bekannt gegeben. Diese gilt z. B. um die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in anderen Staaten zu erreichen oder um ansonsten die Registrierung in Deutschland nachweisen zu können.

___


Steuerklassenwahl

Die Finanzverwaltung hat zum Jahreswechsel wieder das Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten und eingetragenen Lebensgemeinschaften herausgegeben.

Es besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den Steuerklassen IV/IV und III/V. Zudem kann ein Faktor eingetragen werden, der die Steuerlast auf die Ehegatten gleichmäßig verteilt umrechnet. Der Wechsel kann einmal im Jahr vorgenommen werden. Liegen besondere Umstände vor (z. B. Arbeitslosigkeit), kann erneut ein Wechsel stattfinden. Der Antrag ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt einzureichen.

___


Dienst zu wechselnden Zeiten

Der BFH hatte über die Zulage wegen Dienst zu wechselnden Zeiten und deren Steuerfreiheit zu entscheiden. Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage ausgezahlt,
wenn der Dienst zu wechselnden Zeiten und im Kalendermonat mindestens fünf Stunden zwischen 20 Uhr und 8 Uhr zu leisten ist. Der Arbeitgeber behandelt diese Zulagen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der BFH versagt die vom Kläger begehrte Steuerbefreiung mit der Begründung, dass die Steuerfreiheit für steuerfreie Nachtzuschläge nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nach tatsächlich geleisteter Arbeit nicht überschritten werden. Im Urteilsfall handelte es sich vielmehr um
einen finanziellen Ausgleich für geleistete Dienste, die allgemein zur Auszahlung kommen und bei der auch eine teilweise Steuerfreistellung nicht in Frage komme.

___


Mindestlohn – neue Aufzeichnungspflicht

Neben der Einführung des flächendeckenden Mindeslohns ab 01.01.2015 ist auch eine neue Aufzeichnungspflicht für Minijobber zu beachten. In einem Arbeitsnachweis sind Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit täglich zu dokumentieren. Dies gilt auch für kurzfristig Beschäftigte. Die Nachweise sind zwei Jahre lang aufzubewahren. Gehört das Unternehmen zu den Branchen, die eine Sofortmeldung durchführen müssen (z. B. Bau, Gastronomie), sind die Aufzeichnungspflichtenbei allen Mitarbeitern verpflichtend.

___


Neue Geringfügigkeitsrichtlinien

Zum Jahreswechsel wurden auch bezugnehmend zu den aktuellen Änderungen die Geringfügigkeitsrichtlinien entsprechend angepasst. Nun darf dreimal jährlich ein unvorhergesehenes Überschreiten der Minijobgrenze erfolgen (analog zur neuen Regelung für die kurzfristige Beschäftigung, die nun drei Monate dauern darf). Außerdem ist kein Mindestbeitrag zur Rentenversicherung mehr zu beachten, wenn eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht. Bei minderjährigen Arbeitnehmern muss der gesetzliche Vertreter den Befreiungsantrag zur Rentenversicherung mit unterschreiben. Bei schwankenden Arbeitsentgelten darf die Prognose, dass die Entgeltgrenze von jährlich 5.400,00 EUR eingehalten wird, vomArbeitgeber unterstellt werden.

___


Steuerklassenwahl

Die Finanzverwaltung hat zum Jahreswechsel wieder das Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten und eingetragenen Lebensgemeinschaften herausgegeben.

Es besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den Steuerklassen IV/IV und III/V. Zudem kann ein Faktor eingetragen werden, der die Steuerlast auf die Ehegatten gleichmäßig verteilt umrechnet. Der Wechsel kann einmal im Jahr vorgenommen werden. Liegen besondere Umstände vor (z. B. Arbeitslosigkeit), kann erneut ein Wechsel stattfinden. Der Antrag ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt einzureichen.

___


Dienst zu wechselnden Zeiten

Der BFH hatte über die Zulage wegen Dienst zu wechselnden Zeiten und deren Steuerfreiheit zu entscheiden. Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage ausgezahlt,
wenn der Dienst zu wechselnden Zeiten und im Kalendermonat mindestens fünf Stunden zwischen 20 Uhr und 8 Uhr zu leisten ist. Der Arbeitgeber behandelt diese Zulagen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der BFH versagt die vom Kläger begehrte Steuerbefreiung mit der Begründung, dass die Steuerfreiheit für steuerfreie Nachtzuschläge nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nach tatsächlich geleisteter Arbeit nicht überschritten werden. Im Urteilsfall handelte es sich vielmehr um
einen finanziellen Ausgleich für geleistete Dienste, die allgemein zur Auszahlung kommen und bei der auch eine teilweise Steuerfreistellung nicht in Frage komme.

___


Mindestlohn – neue Aufzeichnungspflicht

Neben der Einführung des flächendeckenden Mindeslohns ab 01.01.2015 ist auch eine neue Aufzeichnungspflicht für Minijobber zu beachten. In einem Arbeitsnachweis sind Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit täglich zu dokumentieren. Dies gilt auch für kurzfristig Beschäftigte. Die Nachweise sind zwei Jahre lang aufzubewahren. Gehört das Unternehmen zu den Branchen, die eine Sofortmeldung durchführen müssen (z. B. Bau, Gastronomie), sind die Aufzeichnungspflichtenbei allen Mitarbeitern verpflichtend.

___


Betriebsveranstaltungen ab 2015

Die positive Rechtsprechung des BFH wäre aber durch die Anhebung untergegangen. In den letzten Phasen der Gesetzgebung hat aber die 110,00 EUR Betragsgrenze weiterhin Bestand. Die bisherige Freigrenze wird in einen Freibetrag umgewandelt. Das bedeutet, dass Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung, die pro teilnehmenden Arbeitnehmer über 110,00 EUR hinausgehen, nur mit dem übersteigenden Betrag zur Versteuerung herangezogen werden müssen. Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung bleibt unverändert bestehen.

___


Bud1%  @€ @€ @€ @ E%DSDB`€ @€ @€ @

___


* buchen lfd. Geschäftsvorfälle

* lfd. Lohnabrechnung